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Das Unternehmen, für dessen Fahrzeug Sie eine Ausnahme beantragen, muss im Landkreis Ostprignitz-Ruppin seine Niederlassung haben. Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
  • Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-LKW im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen


Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse oder die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen.
  • Es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.

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