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Das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr entscheidet über Ihren Antrag und sendet Ihnen anschließend die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu. Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel eine Woche. Beantragen Sie die Genehmigung also rechtzeitig, da diese bei der Fahrt im Original mitzuführen ist.

Einige Fahrzeuge und Transporte sind vom Sonntagsfahrverbot grundsätzlich ausgenommen, das heißt, sie können auch ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden. Dazu zählen:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Fahrzeugeinsätze im Havariefall (zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Wasser-, Strom- und Gasversorgung im Rahmen der Daseinsfürsorge)
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
  • Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten) mit frischer Milch oder frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch oder frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen oder frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst oder Gemüse, Bruteiern oder frischen Schnittblumen als Ladung
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