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Die abflusslose Sammelgrube ist eine Abwasseranlage und muss gemäß Paragraf 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Seitens der unteren Wasserbehörde spricht nichts gegen die Errichtung und Nutzung einer solchen allseitig gedichteten abflusslosen Sammelgrube, wenn zudem einerseits die Bestimmungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), insbesondere Paragraf 44 BbgBO, sowie die technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüw) des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz Brandenburg vom 2. Januar 2018 eingehalten werden.

Für Sammelgruben ab 10 m³ Nutzinhalt ist jedoch eine Baugenehmigung erforderlich. Das gilt auch für Sammelgruben, die im Zusammenhang mit ohnehin baugenehmigungspflichtigen Vorhaben stehen. Liegt der Standort der Grube in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet, sind die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung zu beachten.  

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