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Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind Umweltinformationen und daher grundsätzlich für jeden zugänglich. Beeinträchtigen die Auskünfte jedoch öffentliche Belange oder die Belange Dritter, werden diese aus Gründen des Datenschutzes nur eingeschränkt erteilt.  Ist die Antrag stellende Person nicht selbst Eigentümer:in oder Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte:r des Grundstücks, ist das Vorlegen einer zuvor eingeholten Einverständniserklärung zur Auskunftseinholung hilfreich für die Verkürzung der Bearbeitungsdauer.

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