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Für den Antrag zur Errichtung von Brunnen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen sind in den verschiedenen Phasen der Bearbeitung unterschiedliche Unterlagen notwendig:
  1. Das beauftragte hydrogeologische Ingenieurbüro ermittelt den Zusatzwasserbedarf für die zu bewässernden Flächen und führt hydrogeologische Recherchen zum möglichen Brunnenstandort durch. Hierbei sind unter anderem naturschutzfachliche Belange, geologische Randbedingungen, konkurrierende Nutzungen und die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen. Für den ausgewählten Standort erfolgt mindesten vier Wochen vor den geplanten Bohrarbeiten die Anzeige eines Erdaufschlusses bei der unteren Wasserbehörde, die nach entsprechender Prüfung eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Erdaufschluss, das heißt für das Niederbringen der hydrogeologischen Erkundungsbohrung, erteilt.
  2. Wenn der Standort schon hinreichend vorerkundet wurde, kann es zweckmäßig sein, mit der Anzeige des Erdaufschlusses den Bau des Brunnens/der Brunnen sowie die Durchführung erster hydraulischer Tests gleich mit zu beantragen (Pumpversuch, siehe 2.). Die Bohrung, beziehungsweise der Brunnenbau dürfen ausschließlich durch ein nach DVGW-Merkblatt W 120 zertifiziertes Bohrunternehmen durchgeführt werden.
  3. War die Erkundungsbohrung erfolgreich, ist für die Durchführung von hydraulischen und hydrochemischen Untersuchungen ein weiterer Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen. Die untere Wasserbehörde erteilt die Erlaubnis mit entsprechenden Auflagen zu diesen Untersuchungen (Pumpversuch, Analysenspektrum). Die Durchführung von Pumpversuchen ist beispielsweise erforderlich, um die notwendigen hydrogeologischen Kenndaten am Standort zu ermitteln.
  4. Durch das hydrogeologische Ingenieurbüro werden die Untersuchungsergebnisse in ausgewerteter Form bei der unteren Wasserbehörde eingereicht. Je nach Ergebnis der Untersuchungen kann entweder sofort ein Antrag auf eine längerfristige wasserrechtliche Erlaubnis oder ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis für den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung gemäß Paragraf 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestellt werden. Die Erlaubnis für den vorzeitigen Beginn wird nur für eine Bewässerungssaison erteilt, um in diesem Zeitraum die Auswirkungen der Wasserentnahme genauer untersuchen zu können, als es durch einen Pumpversuch möglich ist.
  5. Nach Durchführung der Untersuchungen sind die ermittelten Ergebnisse in Form eines hydrogeologischen Gutachtens, inklusive vorbereitender Unterlagen zur Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, zusammen mit dem Antrag auf eine längerfristige wasserrechtliche Erlaubnis einzureichen. Die längerfristige Erlaubnis wird regelmäßig auf zehn bis 15 Jahre befristet. Sie enthält unter anderem Auflagen zur Beprobung des Grundwassers und zum Messen der Grundwasserstände. Mit dem Erteilen einer abschließenden längerfristigen Erlaubnis ist das Verfahren beendet.
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