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Oberirdische Lageranlagen (Heizölanlagen oder kleine Tankstellen) ab einem Lagervolumen von mehr als einem Kubikmeter (1.000 Liter) sind durch eine sachverständige Person auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen: 

  • vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung,

  • wiederkehrend alle fünf Jahre, wenn sie sich in der Trinkwasserschutzzone III/A oder in einem Überschwemmungsgebiet befinden,

  • vor Stilllegung, wenn sie sich in der Trinkwasserschutzzone III/A oder in einem Überschwemmungsgebiet befinden.

Unterirdische Anlagen und oberirdische Anlagen ab einem Lagervolumen von mehr als einem Kubikmeter (1.000 Liter) dürfen nur von Fachbetrieben, die durch eine Sachverständigenorganisation zertifiziert wurden, errichtet, instandgesetzt, gereinigt und stillgelegt werden. Unterirdische Anlagen sind unabhängig von ihrem Lagervolumen durch eine sachverständige Person auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen:

  • vor ihrer Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Stilllegung

  • wiederkehrend alle fünf Jahre

  • wiederkehrend alle 30 Monate bei Lage in der Trinkwasserschutzzone III/A und in Überschwemmungsgebieten

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