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Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betrifft private Haushalte, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe sowie öffentliche Einrichtungen. Er umfasst das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Als wassergefährdend gelten alle flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe, die nachhaltig die Beschaffenheit des Wassers (Oberflächen- und Grundwasser) verändern, zum Beispiel Benzin, Heizöl, Säuren, Lacke und Farben sowie landwirtschaftliche Abprodukte, wie Jauche, Gülle und Silagesickersaft.

Die Errichtung oder eine wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage muss der unteren Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden.

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