Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis benötigt, die von der unteren Wasserbehörde des Landkreises ausgestellt wird.
Grundsätzlich soll anfallendes Niederschlagswasser vor Ort versickern. Bei der Einleitung in ein Oberflächengewässer muss deshalb nachgewiesen werden, warum eine Versickerung des Niederschlagswassers am Standort nicht möglich ist. Die ortsnahe Versickerung von Niederschlagswasser entlastet die Oberflächengewässer hinsichtlich Schadstofffracht sowie abzuleitender Wassermenge und wirkt in hohem Maße der Entstehung von Hochwässern entgegen.Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWg) sieht im Paragraph 54 Absatz 4 vor, dass das Niederschlagswasser zu versickern ist, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu erwarten ist und sonstige Belange dem nicht entgegenstehen.
Mit dem Erlass der Verordnung über die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung entsprechend der Versickerungsfreistellungsverordnung (BbgVersFreiV)wurde der Entscheidungsspielraum für die untere Wasserbehörde, ob eine Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer zu erteilen ist, gelockert und das Baugenehmigungsverfahren entbürokratisiert. Ergibt die Prüfung durch den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser entsprechend der Checkliste des Landes Brandenburg zur Niederschlagswasserversickerung, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis zu erteilen ist, ist ein Antrag bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.