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Erfolgt die Entsorgung des häuslichen Abwassers in Siedlungsgebieten nicht über die zentrale Schmutzwasserkanalisation und über eine zentrale Kläranlage, muss das Abwasser in der Regel in eine abflusslose Sammelgrube eingeleitet und durch die entsorgungspflichtige Körperschaft ausgepumpt werden. Alternativ kann die Abwasserreinigung in einer mechanisch-biologischen Kleinkläranlage erfolgen und das gereinigte Abwasser in den Untergrund versickert oder in ein fließendes Gewässer eingeleitet werden.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises muss vor Errichtung einer Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen, für die sie prüft, ob die Errichtung einer Kleinkläranlage aus wasserrechtlicher Sicht genehmigt werden kann. Insbesondere in Wasserschutzgebieten sind die Einsatzmöglichkeiten für Kleinkläranlagen eingeschränkt, hier sind die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung zu beachten.

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