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Alle Anlagen in, an, unter und über Gewässern, die im Gewässer selbst oder in einem Abstand bis zu fünf Metern von der Böschungsoberkante des Gewässers entfernt errichtet werden, zählen als bauliche Anlagen. Dazu gehören beispielsweise Stege, Bootshäuser, Durchlässe oder Düker. Für die Landesgewässer und Bundeswasserstraßen im Neuruppiner, Fehrbelliner, Lindower und Rheinsberger Raum sowie für das Dossespeichersystem gilt bei der Errichtung ein Abstand von bis zu zehn Metern.

Am häufigsten werden Steganlagen errichtet, die in der Regel als ortsfeste, begehbare bauliche Anlagen bis in das Gewässer hineinreichen. Sie können touristischen Zwecken, als Badestelle, Liege-, An- und Ablegeplatz für Wasserfahrzeuge (Bootsstege) oder als Angelstelle dienen. Des Weiteren zählen Gewässerkreuzungen durch Medienträger der Ver- und Entsorgung (beispielsweise für Energieleitungen einschließlich von Schutzrohren, Fernmeldeleitungen, Wasserver- und Entsorgungsleitungen) dazu.

Für die Errichtung oder wesentliche Änderung dieser Anlagen ist aufgrund des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) eine wasserrechtliche Genehmigung durch die untere Wasserbehörde des Landkreises erforderlich. Diese schließt alle weiteren für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen, beispielsweise nach dem Naturschutzrecht ein. Im Verfahren werden in der Regel der Gewässereigentümer, die zuständige Gemeinde, der für die Gewässerunterhaltung zuständige Verband sowie der mögliche Inhaber eines Fischereirechtes um Stellungnahmen gebeten.

Eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage in, an unter und über Gewässern darf nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Neben dem Gewässerschutz spielt hierbei die Standsicherheit eine sehr wichtige Rolle. Für öffentlich oder gewerblich genutzte Bootsstege ist der Standsicherheitsnachweis durch einen Prüfstatiker zu führen. Gleiches gilt oft für Stützbauwerke oder Uferbefestigungen. Die Genehmigung wird dem Nutzungsberechtigten der Anlage erteilt und ist stets befristet.

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