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Grundsätzlich sind Gewässerflächen nur soweit in Anspruch zu nehmen, wie es unbedingt erforderlich ist. Der Antragsteller muss daher sein Vorhaben entsprechend begründen und die Abmessungen so gering wie möglich halten.

Der Eingriff in den Uferbereich der Gewässer ist ebenfalls zu minimieren und bei unbedingtem Erfordernis in naturnaher Bauweise mit natürlichen Materialien vorzunehmen.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt die Prüfung in Hinblick auf die naturschutz-rechtlichen Bestimmungen. Das Vorhaben muss mit diesen vereinbar sein.

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