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Stege sind als Anlagen zur Freizeitgestaltung aufgrund Paragraf 61 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen.
Stege sind als Anlagen zur Freizeitgestaltung aufgrund Paragraf 61 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen.