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Zum Schutz des Grundwassers vor Schadstoffeinträgen werden Fassungsbereiche von Brunnen beziehungsweise Wasserfassungen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, als Wasserschutzgebiete ausgewiesen. Mit der Verordnung, die dafür erlassen wird, werden Verbote und Nutzungsbeschränkungen für die unterschiedlichen Zonen des Schutzgebietes festgesetzt.

Darüber hinaus gelten die wasserrechtlichen Bestimmungen, wie das Wasserhaushaltsgesetz (WhG), das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Für die Führung des förmlichen Festsetzungsverfahrens ist für Wasserfassungen mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern die untere Wasserbehörde des Landkreises zuständig. Für größere Wasserfassungen ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) zuständig.

Im Landkreis Ostprignitz-Ruppin sind bereits einige Wasserschutzgebiete nach den aktuellen rechtlichen Bestimmungen festgesetzt worden. Außerdem gelten die nach DDR-Wasserrecht mit Kreis- und Bezirkstagsbeschlüssen festgesetzten Wasserschutzgebiete fort.

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