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Befindet sich das Gebiet für ein Bauvorhaben im Geltungsgebiet eines rechtswirksamen oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, kann ein Bauanzeigenverfahren eingeleitet werden. Dieses wird dann auf Wunsch des Bauherrn für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2, einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze sowie Abstellplätze für Fahrräder, Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen anstelle des „normalen“ Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt.

Eingeleitet wird das Bauanzeigeverfahren durch die von Ihnen eingereichte Bauanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde. Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Der Prüfumfang durch die Bauaufsichtsbehörde ist im Bauanzeigeverfahren auf die Einhaltung der Voraussetzungen begrenzt. Das Bauanzeigeverfahren ergeht ohne förmlichen Verfahrensabschluss, das heißt ohne Baugenehmigung. Sofern fachgesetzliche Genehmigungen erforderlich sind, müssen diese gesondert eingeholt werden.

Die Bauanzeige ist in der vorgeschriebenen Form – unter Verwendung der amtlich bekannt gemachten Vordrucke – bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Sachgebiet Technische Bauaufsicht) einzureichen.

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