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Denkmale sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, städtebaulichen oder volkskundlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Sie verkörpern das kulturelle Erbe einer Region.

Denkmale können sein:

  • Baudenkmale, technische Denkmale, Gartendenkmale

  • Denkmalbereiche

  • Bodendenkmale

  • bewegliche Denkmale (z.B. Sammlungen).

Aufgabe und Ziel des Denkmalschutzes ist es, dieses Erbe zu erhalten und zu pflegen. Um diesem Ziel gerecht zu werden, sind Maßnahmen an Bau-, Boden- und Gartendenkmalen sowie in Denkmalbereichen erlaubnispflichtig.

Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gemäß des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die untere Denkmalschutzbehörde ist für die sich aus diesem Gesetz resultierenden Aufgaben zuständig.

Für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis wurde der Landkreis in drei Zuständigkeitsbereiche aufgeteilt:

Der Zuständigkeitsbereich 1 umfasst dabei das Amt Lindow, das Amt Temnitz, die Gemeinde Fehrbellin (nur die Ortsteile), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur die Ortsteile), die Stadt Kyritz (nur die Ortsteile), das Amt Neustadt (Dosse) (nur die Ortsteile) sowie die Gemeinde Heiligengrabe (nur die Ortsteile).

Der Zuständigkeitsbereich 2 umfasst die Stadt Neuruppin (einschließlich Ortsteile, außer Alt Ruppin), die Stadt Rheinsberg (nur die Ortsteile) sowie die Stadt Wittstock/Dosse (nur die Ortsteile).

Zum Zuständigkeitsbereich 3 zählen die Gemeinde Heiligengrabe (nur Ortslage und Kloster), die Stadt Wittstock/Dosse (nur Stadtgebiet), die Stadt Rheinsberg (nur Stadtgebiet), die Klinik Hohenelse, die Stadt Kyritz (nur Stadtgebiet), das Amt Neustadt (Dosse) (nur Stadtgebiet und Gestüt), die Gemeinde Wusterhausen/Dosse (nur Stadtgebiet), die Gemeinde Fehrbellin (nur Stadtgebiet) und die Stadt Neuruppin (nur Ruppiner Kliniken, Tempelgarten, Alt Ruppin).

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