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Am Mittwoch, 8.September 2021, gibt es im Landkreis Ostprignitz-Ruppin sechs Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 zu verzeichnen, die unter anderem ein Seniorenwohnheim in Kyritz (Mitarbeiter:in) sowie die Grundschule Gildenhall betreffen. Im letzteren Fall befanden sich die betroffenen Personen jedoch schon in Quarantäne.

Die Gesamtzahl der Covid-19-Fälle für den Landkreis, die dem Gesundheitsamt seit dem Beginn der Corona-Pandemie im vergangenen Frühjahr gemeldet wurden, liegt somit bei 4417. Als genesen gelten 4185 Menschen, das sind fünf mehr als noch am Dienstag. Es gibt derzeit 58 aktive Infektionen in Ostprignitz-Ruppin.

Zur aktuellen Lage in den Krankenhäusern: In den drei Kliniken im Landkreis werden derzeit zwei Menschen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung stationär versorgt.

Die Sieben-Tage-Inzidenz für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin wurde am Mittwoch vom Landesamt für Gesundheit (LAVG) und dem Robert Koch-Institut (RKI) mit 34,4 angegeben.

Bekanntgabe

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin gibt hiermit bekannt, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 20 nach Angaben des Robert Koch-Institutes (RKI) am Mittwoch, 8. September 2021, und damit an fünf aufeinanderfolgenden Tagen seit Samstag, 4. September 2021, überschritten wurde.

Ab Donnerstag, 9. September 2021, gilt im Landkreis Ostprignitz-Ruppin entsprechend der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg somit wieder eine erweiterte Testpflicht für folgende Bereiche:

  • Innengastronomie
  • Beherbergungsstätten aller Art
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote
  • Indoor-Sportanlagen (Ausnahme: Kontaktsport. Hier ist auch bei Inzidenzen unter 20 ein negativer   Corona-Test bzw. die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises notwendig)
  • Innen-Spielplätze
  • Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter, die in geschlossenen Räumen stattfinden (die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 100 gleichzeitig Teilnehmenden)
  • Veranstaltungen in Innenräumen von Theatern, Konzert- und Opernhäusern, Kinos, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkten, Jahrmärkten, Volksfesten, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen (die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 bzw. ab dem 13. September 2021 mit bis zu 500 gleichzeitig Teilnehmenden)
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Thermen und Wellnesszentren (Ausnahme: Angebote, die im Zusammenhang mit gebuchten Übernachtungen stehen, hier besteht die Testpflicht bei Inzidenzen über 20 bereits beim Einchecken in der Beherbergungsstätte)
  • Proben von künstlerischen Ensembles, bei denen gesungen wird oder Blasinstrumente gespielt werden
  • Veranstaltungen von Bildungs-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen (Ausnahmen gelten für Veranstaltungen unter freiem Himmel sowie Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts – in beiden Fällen ist auch bei Inzidenzwerten von über 20 kein Test notwendig)
  • körpernahe Dienstleistungen, bei denen die Art der Dienstleistung das Tragen einer Maske nicht zulässt, z.B. Bartrasur oder kosmetische Gesichtspflege (Ausnahmen gelten für medizinische, therapeutische oder pflegerische Leistungen im Gesundheitssektor, hier ist auch bei Inzidenzen über 20 kein Test notwendig.).

Die erweiterte Testpflicht betrifft nicht folgende Personenkreise:

  • nachweislich Genesene
  • vollständig Geimpfte
  • Kinder unter 6 Jahren sowie
  • Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes der von ihnen besuchten Schule regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; als Nachweis ist auch eine von einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttest) ausreichend.


Aufhebung der erweiterten Testpflicht

Die erweiterte Testpflicht entfällt wieder, wenn der Inzidenzwert von 20 laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts im Landkreis Ostprignitz-Ruppin für fünf Tage ununterbrochen unterschritten wird und der Landkreis dies bekanntgegeben hat, ab dem Tag nach der Bekanntgabe der Unterschreitung.

Unabhängig davon, ob die Sieben-Tage-Inzidenz unter oder über 20 liegt, gilt auch im Landkreis Ostprignitz-Ruppin entsprechend der Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg stets die Testpflicht beziehungsweise die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises in folgenden Fällen:

  • bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
  • bei der Ausübung von Kontaktsport in Indoor-Sportanlagen
  • beim Besuch von Diskotheken, Clubs und anderen Tanzveranstaltungen
  • beim Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-Einrichtungen, Pflegeheimen sowie diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
  • in Schulen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen


Die geltenden Regelungen bezüglich der Maskenpflicht bleiben bestehen.

08.09.2021 
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