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Ist für die geplante Maßnahme eine bauordnungsrechtliche Genehmigung erforderlich, wird die denkmalrechtliche Erlaubnis mit der baurechtlichen Genehmigung zusammengefasst (Konzentrationswirkung). Die Konzentrationswirkung gilt nicht für Vorhaben, für die ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wird. In diesen Fällen ist die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis gesondert bei der unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Auskünfte zu Eintragungen in die Denkmalliste beziehungsweise zu den Denkmaleigenschaften eines Denkmals geben die Mitarbeitenden der unteren Denkmalschutzbehörde.

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