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Voraussetzung für die steuerlichen Vergünstigungen ist, dass die Maßnahmen:

  • nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,                                                                                  

  • in Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde vorgenommen worden sind   

  • die denkmalrechtliche Erlaubnis oder Baugenehmigung vorliegt.

Sind die Baumaßnahmen abgeschlossen, ist die steuerliche Bescheinigung nach den Paragrafen 7i, 10f oder 11b des Einkommenssteuergesetzes (EstG)bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich von den Eigentümern/ Eigentümerinnen oder sonstigen Bauberechtigten/ sonstige Bauberechtigte beziehungsweise einem/ einer wirksam Bevollmächtigten zu beantragen. Die Bescheinigung ist objektbezogen zu beantragen. Für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und in Teileigentum stehende Räume sind grundsätzlich jeweils eigenständige Bescheinigungen auszustellen.  

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