Der Antrag auf Akteneinsicht richtet sich in der Regel nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg. Gemäß Paragraf 1 des AIG hat jede:r nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den Paragrafen 4 und 5 AIG dem entgegenstehen.
Ein Anspruch auf Überlassung der Akten besteht jedoch nicht. Die Akteneinsicht findet – nach positiver Entscheidung über den Antrag und nach vorheriger Terminabsprache – in den Räumen der Bauaufsicht statt. Eine Akteneinsicht ohne vorherige Absprache kann nicht gewährt werden.Die Bauaufsichtsbehörde kann der antragstellenden Person auf Wunsch auch kostenpflichtig Kopien zusenden, beziehungsweise elektronische Dateien überlassen.