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Gemäß Paragraf 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der Paragrafen 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, aber  schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. 

Eine unbillige Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll,

  • sie zu Versuchs- und Forschungszwecken dient,

  • die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden oder

  • Nachbesserungen technisch nicht möglich sind, Investitionen für eine Anlage nicht vertretbar erscheinen, beispielsweise aus Altersgründen des Eigentümers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Eigentümers und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

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