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Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß Paragraf 22 der 1. BImSchV ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, die zwischen 51 bis 511 Euro liegt.

Die festzusetzende Gebühr richtet sich im konkreten Fall nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigem Nutzen der öffentlichen Leistung.  Im Falle einer negativen Entscheidung kann nach Paragraf 17 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) eine reduzierte Gebühr erhoben werden.

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