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Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) lässt keine Ausnahme von der Pflicht zur Überwachung der Feuerungsanlage zu. Das bedeutet, dass die wiederkehrenden Messungen nach der 1. BImSchV und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auch bei einer erteilten Ausnahme durchzuführen sind.

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