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Unter anderem sind auch die öffentlich bestellten Vermessungsingenieur:innen und Notar:innen im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) sind zur Einsicht in das Baulastenverzeichnis berechtigt.