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Der Zweck der Baulast besteht darin, für ein Bauvorhaben, das ohne sie nicht genehmigungsfähig wäre, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu schaffen. Eine Baulast lässt sich nur unter Mitwirkung des Nachbargrundstückseigentümers realisieren; von der Bauaufsichtsbehörde kann dessen Zustimmung nicht verlangt werden.

Daher sollte die antragsstellende Person zuvor mit den Nachbarn klären, ob diese bereit sind, die erforderliche(n) Baulast(en) auf ihrem Grundstück zu übernehmen.

Wird die Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung nicht  vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet, dann muss sie öffentlich beglaubigt sein, beispielsweise durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, einen Notar oder die Katasterbehörde. Die Baulast wird - unbeschadet der Rechte Dritter- erst durch Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und gilt auch gegenüber möglichen Rechtsnachfolger:innen.

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