Sprungziele
Seiteninhalt

Mit Wirkung vom 01. April 2022 werden die Gebühren für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf der Grundlage der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22.11.2011 (GVBl. II/11 Nr. 77) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 08. Oktober 2020 (GVBl. II/20 Nr. 96) und des Tarifvertrages  zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15. September 2008 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 18. Juli 2018 sowie des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 25. Oktober 2020 erhoben.

Die Neukalkulation der Gebühren erfolgt kostendeckend.

Die Gebührenkalkulation liegt im Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in Neuruppin, Neustädter Str. 14, Zimmer 243 zur Einsichtnahme bereit.

Die Neukalkulation wurde erforderlich, weil sich die mit den Änderungstarifverträgen Nr. 5 und Nr. 6 verbundenen Erhöhungen der Vergütung für die Beschäftigten in der Fleischuntersuchung erheblich auf die Ausgaben des Landkreises auswirkt.

Da der Anteil der Personalkosten an den Gesamtkosten für die amtliche Schlachttier - und Fleischuntersuchung bei 80 Prozent liegt, ist leider in den meisten Fällen eine Gebührenerhöhung erforderlich.

Durch die endgültige Schließung des Schweineschlachtbetriebes in Neuruppin fiel die größte Anzahl an Schlachttier- und Fleischuntersuchungen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin mit Beginn des Jahres 2021 weg. Das wirkt sich besonders im Bereich der Trichinenuntersuchung aus.

Die vormals hohen Untersuchungszahlen führten zu einem zeitlich effektiveren Ablauf der Trichinenuntersuchungen und damit zu niedrigeren Kosten im Bereich der gewerblichen Schlachtung von Haustieren (Schweine, Einhufer), was nun nicht mehr der Fall ist. Die Kosten der Trichinenuntersuchung pro Tier sind in diesem Bereich dadurch erheblich gestiegen.

Im Gegensatz dazu konnten die Kosten für die Untersuchung der Hausschlachtungen von Haustieren (Schweine, Einhufer) deutlich gesenkt werden. Eine Einzeluntersuchung dieser Proben zur schnellen Befundübermittlung ist durch den Wegfall der hohen Untersuchungszahlen nicht mehr notwendig.

01.04.2022 
Seite zurück Nach oben