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Antragsberechtigt sind Schüler:innen der Grundschulen, der weiterführenden allgemein bildenden Schulen, der Förderschulen, der Ersatzschulen, der beruflichen Schulen, des Zweiten Bildungsweges (wenn sie nicht über ein monatliches Erwerbseinkommen verfügen, welches höher oder gleich der Mindestausbildungsvergütung entsprechend § 17 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist), die im Gebiet des Landkreises ihre Wohnung haben. Bei Auszubildenden tritt an Stelle der Wohnung die Ausbildungsstätte. Bei minderjährigen Gastschülern tritt an Stelle der Wohnung nach Bundesmeldegesetz die Wohnung der Gastfamilien.

Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht für den kürzesten verkehrsüblichen Weg zwischen der nächstgelegenen öffentlichen Haltestelle der Wohnung und der nächstgelegenen öffentlichen Haltestelle der besuchten Schule im Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

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