Antragsberechtigt sind Personensorgeberechtigte minderjähriger Berufsschüler:innen und volljährige Berufsschüler:innen, die im Land Brandenburg gemäß Paragraph 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß Paragraph 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sind. Antragstellende müssen einen gültigen Ausbildungsvertrag in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung vorweisen. Die Leistung wird ausschließlich gewährt, wenn die beantragende Person aufgrund einer unzumutbaren täglichen Fahrzeit zwischen der Wohnung und der auswärtig zuständigen Berufsschule auf eine auswärtige Unterkunft angewiesen ist. Zumutbar ist eine tägliche Hin- und Rückfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln dann, wenn sie einschließlich der Weg- und Wartezeiten drei Stunden nicht überschreitet.
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