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Antragsberechtigt sind Personensorgeberechtigte minderjähriger Berufsschüler:innen und volljährige Berufschüler:innen. Die Schüler:innen müssen im Land Brandenburg gemäß § 39 Absatz 2 des Branden­burgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sein. Die Leistung richtet sich an Personen, die eine duale Berufsausbildung absolvieren, nicht aber an Schüler:innen einer Fachschule oder des zweiten Bildungsweges.

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