Grundsätzlich werden die Beförderungskosten unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste zumutbare Verkehrsverbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln anteilig erstattet. Die Kosten bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) werden dann anteilig erstattet, wenn eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich ist. Der Antrag für das kommende Schuljahr ist bis spätestens 31.05. des laufenden Jahres zu stellen. Die Erstattung der Fahrkosten erfolgt quartalsweise. Personenstandsänderungen und sonstige Veränderungen wie zum Beispiel ein Wohnungs- oder Schulwechsel müssen unverzüglich beim Sachgebiet Schülerangelegenheiten des Amtes für Bildung und Liegenschaftsverwaltung angezeigt werden.
Hauptmenü