Eine Ausnahmebewilligung ist generell für Kinder ab drei Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche erforderlich. Für Kinder unter drei Jahren gelten keine Ausnahmeregelungen vom gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Für minderjährige Auszubildende und Arbeitnehmer*innen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Die erforderliche schriftliche Einverständniserklärung ist ein Teil der Ausnahmebewilligung des Landesamtes für Arbeitsschutz und wird für in Ostprignitz-Ruppin wohnhafte Kinder und Jugendliche vom Amt für Familien und Jugend des Landkreises ausgestellt.
Die schriftliche Erklärung des Jugendamtes kann erst nach einer vorausgegangenen
- ärztlichen Einverständniserklärung und
- schulischen Einverständniserklärung
ausgestellt werden.
Dazu muss ein Termin beim Jugendamt vereinbart werden.
- Terminvereinbarungen finden nur mit einer Woche Vorlauf statt.
- Grundsätzlich müssen die Kinder beim Termin anwesend sein.