Die Satzung soll für ehrenamtlich tätige Führungskräfte der kreislichen Einheiten in den beiden Waldbrandverbänden, im Technischen Hilfe- und Gefahrgutverband und in den sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes den Aufwand abdecken, der mit dem Ehrenamt verbunden ist und gleichzeitig eine Anerkennung für das übernommene Engagement darstellen. Die monatlichen Aufwandsentschädigungen orientieren sich an Regelungen anderer Landkreise im Land Brandenburg. Die neue Satzung gilt ab 2024.
Nach den Regelungen des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) und der Katastrophenschutzverordnung des Landes Brandenburg (KatSV) unterhalten alle Landkreise verschiedene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes. Sie dienen der Untersetzung der vorgeschriebenen Fachdienste, wie beispielsweise Führung, Brandschutz, Sanitätsdienst, Betreuungsdienst, Gefahrstoffschutz, Versorgung und Wassergefahren. Neben hauptamtlichen Kräften in den einbezogenen Hilfsorganisationen und Verwaltungen werden die Aufgaben des Landkreises als untere Katastrophenschutzbehörde vielfach durch freiwillige Helfer der öffentlichen Feuerwehren und der Hilfsorganisationen (THW, DRK) wahrgenommen. Nach dem BbgBKG haben die Landkreise die Möglichkeit, für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und ehrenamtliche Tätige im Katastrophenschutz durch Satzung eine Aufwandentschädigung festzulegen.