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Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in folgen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte: Personen, die in Kindertageseinrichtungen oder Kinderhorten tätig sind oder betreut werden.
- Erlaubnispflichtige Kindertagespflege nach § 43 Absatz 1 SGB VIII: Personen, die in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege tätig sind oder betreut werden.
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen: Personen, die in Schulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen tätig sind oder betreut werden.
- Heime, Ferienlager, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sowie sonstige Massenunterkünfte: Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden.
- Justizvollzugsanstalten: Personen, die in Justizvollzugsanstalten tätig sind oder betreut werden.
Zusätzlich müssen nach § 23 Absatz 3 Personen in folgenden Einrichtungen einen Nachweis erbringen:
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen vergleichbar mit Krankenhäusern
- Arztpraxen
- Zahnarztpraxen
- psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes: Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind