Sprungziele
Seiteninhalt

Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind und in folgen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte: Personen, die in Kindertageseinrichtungen oder Kinderhorten tätig sind oder betreut werden.
  • Erlaubnispflichtige Kindertagespflege nach § 43 Absatz 1 SGB VIII: Personen, die in erlaubnispflichtiger Kindertagespflege tätig sind oder betreut werden.
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen: Personen, die in Schulen oder anderen Ausbildungseinrichtungen tätig sind oder betreut werden.
  • Heime, Ferienlager, Obdachlosenunterkünfte, Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sowie sonstige Massenunterkünfte: Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden.
  • Justizvollzugsanstalten: Personen, die in Justizvollzugsanstalten tätig sind oder betreut werden.

Zusätzlich müssen nach § 23 Absatz 3 Personen in folgenden Einrichtungen einen Nachweis erbringen:

  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen vergleichbar mit Krankenhäusern
  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes: Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind
Seite zurück Nach oben