Eine mit dem Sorgerecht für ein Kind oder eine:n Jugendliche:n betraute Person hat als Unterstützung zur Erziehung einen Anspruch auf Hilfe, wenn sie eine dem Wohl des Kindes oder des jungen Menschen entsprechende Erziehung nicht sicherstellen kann und die Hilfe für eine gute Entwicklung des jungen Menschen notwendig und geeignet ist. Grundsätzlich sind die leiblichen Eltern für ein Kind sorgeberechtigt und verantwortlich für dessen Erziehung sowie Entwicklung. Das schließt aber nicht aus, dass auch ergänzende Hilfen des Staates notwendig sein können, um eine dem Wohl des Kindes geeignete Erziehung bzw. Entwicklung abzusichern.
Eltern und sorgeberechtigte Personen können Hilfen zur Erziehung bei freien oder öffentlichen Trägern der Jugendhilfe in Anspruch nehmen, um durch pädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung die Fähigkeit zur selbständigen Problembewältigung im Alltag aufzubauen bzw. zu erhalten. Die Erziehungskompetenz der Sorgeberechtigten soll gestärkt werden, damit anstehende Alltagsprobleme und Konflikte aus eigener Kraft gemeistert werden können. Sorgeberechtigte – aber auch Kinder und Jugendliche selbst – können sich an die Sozialarbeiter:innen des Allgemeinen Sozialen Dienstes wenden, wenn sie das Gefühl haben, Hilfe zu benötigen.
Arten der Hilfe zur Erziehung, die angeboten werden, sind unter anderem Erziehungsberatung (IBZ), Soziale Gruppenarbeit und Erziehungsbeistand. Welche Art der Hilfe geeignet ist, hängt vom Einzelfall ab. Wird eine Art der Hilfe zur Erziehung in Anspruch genommen, stellt das keinen staatlichen Eingriff in die elterlichen Erziehungsverantwortung dar, sondern hat ausschließlich zum Ziel Sorgeberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer erzieherischen Aufgaben Begleitung und Unterstützung zur Verbesserung der familiären Gesamtsituation zu bieten.