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Direktzahlungen sind ein Kernelement der EU-Agrarförderung. In der aktuellen Ausgestaltung wird mit diesem Instrument die Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer von der Produktion unabhängigen Zahlung unterstützt. Darüber hinaus honorieren die Direktzahlungen gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft, die nicht über den Markt entgolten werden. Die Direktzahlungen dienen auch als finanzieller Ausgleich für hohe Standards, die Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland und der EU in den Bereichen Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutz erfüllen und die weit höher sind als in vielen Nicht-EU-Staaten.

Die Direktzahlungen umfassen:

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,

  • Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,

  • Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte,

  • Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rindfleisch (Mutterkühe),

  • Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (Mutterschafe und -ziegen).

Neu ist die Einführung von Öko-Regelungen im Bereich der Direktzahlungen (1. Säule). Mit diesen freiwilligen Maßnahmen sollen zusätzliche Beiträge für den Umwelt-, Biodiversitäts- und Klimaschutz erbracht und honoriert werden. Sie sind jährlich zu beantragen und müssen über die durch die erweiterte Konditionalität gesetzte "Baseline" hinausgehen. Dazu zählen:

  •  Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen),

  • Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %,

  •  Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,

  • Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes,

  •  Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,

  • Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM),

  •  Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, unabhängig ihrer Rechtsform, die ihre betriebseigenen Flächen selbst bewirtschaften. Für die Antragsbearbeitung von im Landkreis Ostprignitz-Ruppin ansässigen landwirtschaftlichen Unternehmen ist das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises zuständig.

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