Nach § 2 Bundeskleingartengesetz wird eine Kleingärtnerorganisation von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass
- die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
- erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
- bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
Für Kleingärten, die sich auf dem Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin befinden, ist das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises zuständig. Hier überprüft und entscheidet der Bereich Bodenrecht/Betriebsförderung, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen.