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Ausländer:innen müssen sich dann einen Aufenthaltstitel erteilen lassen, wenn sie mit ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen der folgenden Aufenthaltszwecke verbinden. 

  • Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22-26, 104a, 104b AufenthG)
  • Familiennachzug (§§ 27-36 AufenthG)
  • besondere Aufenthaltsrechte (§§ 37-38a AufenthG)

Der Prüfungsumfang für einen Aufenthaltstitel ist vom Aufenthaltszweck abhängig. In einem Beratungsgespräch unterstützen wir Sie bei der Antragstellung gerne persönlich. Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels wird auch über die Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Beschäftigung (Arbeitserlaubnis) entschieden und der Anspruch oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs geprüft.

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