Sprungziele
Seiteninhalt

Mit der Gewährung von Asylbewerberleistungen verpflichten sich die Leistungsempfangenden auch Auflagen zu erfüllen. Diese erfüllen sie durch die Teilnahme an Integrationskursen, gemeinnützigen Tätigkeiten sowie an Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen.

Für folgende notwendige Bedarfe können Grundleistungen gewährt werden:

  • Ernährung
  • Unterkunft und Heizung
  • Kleidung
  • Gesundheitspflege
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • erforderliche und unaufschiebbare Leistungen bei Krankheit
  • erforderliche Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit einem Aufenthaltsstatus haben ergänzend auch die Möglichkeit Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaket beim Jobcenter in Anspruch zu nehmen.

Für die ersten 15 Monate des Aufenthaltes erfolgt die Bemessung der Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ab dem 16. Monat des Aufenthalts in der Bundesrepublik erhalten Leistungsempfangende eine Anpassung an die Sozialleistungen entsprechend des SGB XII, wenn sie nicht durch Rechtsmissbrauch oder durch Angabe falscher Tatsachen ihre Aufenthaltsdauer beeinflusst haben.

Die Gewährung von Leistungen ist abhängig vom Aufenthaltsstatus. In bestimmten Fällen können Leistungen durch Kürzungen sanktioniert werden.

Seite zurück Nach oben