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  • Von der Anzeigepflicht nach Paragraph 2 Absatz 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als ein Hektar sind.
  • Ändern sich die zur Festsetzung der Vertragsleistungen führenden Vertragsverhältnisse derart, dass die gegenseitigen Verpflichtungen anschließend in einem groben Missverhältnis zueinander stehen, können beide Vertragsparteien eine Vertragsänderung verlangen. Ausgenommen hiervon sind Vertragsänderungen über die Pachtdauer.
  • Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach Paragraph 593 BGB beantragen. Ein Antrag auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag auch angezeigt wurde.
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