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Aufzeichnungen über den ermittelten Düngebedarf, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren und Zusammenfassung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum Ablauf des 31. März nach Maßgaben der Anlage 5 DüV
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Aufzeichnungen über Weidehaltung
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Ermittlung der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (Nmin, Bodenuntersuchung für Phosphat)
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Untersuchungsergebnisse für Wirtschaftsdünger (Unterlagen zur Ermittlung von Gesamt-N, NH4-N und Gesamtphosphat)
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Aufzeichnungen spätestens zwei Tage nach jeder einzelnen Düngemaßnahme
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zusätzliche schlagbezogene Aufzeichnungen beim Einsatz von Stoffen, die mit Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden
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erweiterte Anforderungen für Flächen, die in mit Nitrat belasteten Gebieten liegen
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die betrieblichen Aufzeichnungen sind 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollbehörde vorzulegen
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