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  • Aufzeichnungen über den ermittelten Düngebedarf, einschließlich der zur Ermittlung angewendeten Verfahren und Zusammenfassung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum Ablauf des 31. März nach Maßgaben der Anlage 5 DüV

  • Aufzeichnungen über Weidehaltung

  • Ermittlung der im Boden verfügbaren Nährstoffmengen (Nmin, Bodenuntersuchung für Phosphat)

  • Untersuchungsergebnisse für Wirtschaftsdünger (Unterlagen zur Ermittlung von Gesamt-N, NH4-N und Gesamtphosphat)

  • Aufzeichnungen spätestens zwei Tage nach jeder einzelnen Düngemaßnahme

  • zusätzliche schlagbezogene Aufzeichnungen beim Einsatz von Stoffen, die mit Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden

  • erweiterte Anforderungen für Flächen, die in mit Nitrat belasteten Gebieten liegen

  • die betrieblichen Aufzeichnungen sind 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und auf Verlangen der Kontrollbehörde vorzulegen

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