Genehmigungen werden ausschließlich für das Entfernen oder das Verändern des Aufbaus von Bäumen, Hecken oder Feldgehölzen ausgestellt, die dem Geltungsbereich der Baumschutzverordnung des Landkreises unterliegen. In besiedelten Gebieten sind Genehmigungen zur Durchführung verbotener Maßnahmen für Bäume mit einem Mindeststammumfang von 60 Zentimeter zwingend erforderlich. Auf Wohngrundstücken erhalten Sie gegebenenfalls eine Genehmigung für Bäume mit einen Stammumfang von mindestens 120 Zentimeter – allerdings nur für Eichen, Ulmen, Platanen, Linden, Buchen, Eschen und Kastanien. Für Bäume mit einem geringeren Stammumfang sind keine Genehmigungen erhältlich. Für Hecken und Feldgehölze gelten andere Maße. Alle Details entnehmen Sie Paragraph 3 der Baumschutzverordnung.
Eine Genehmigung erhalten Sie, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben kann ohne die Ausführung der nach Baumschutzverordnung verbotenen Maßnahme nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden
- die Gehölze führen für Grundstückseigentümer:innen oder -nutzungsberechtigte zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen
- vom Gehölz gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
- Gehölze müssen im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden