Sprungziele
Seiteninhalt

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung dient der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Wenn Wohnungs- beziehungsweise Teileigentum gebildet werden soll (zum Beispiel durch Umwandlung von Mietwohnungen eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen), wird nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG) zur Eintragung ins Grundbuch eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung oder auch gewerblichen Nutzungseinheiten benötigt. Diese Bescheinigung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.

Abgeschlossenheit bedeutet einfach ausgedrückt, dass eine Wohnung alle Räume aufweist, die zur Führung eines Haushaltes erforderlich sind. Dazu zählen zumindest eine Kochgelegenheit, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie ein Bad/WC. Außerdem ist Abgeschlossenheit dadurch gewährleistet, dass die Wohnung durch Trennwände und Trenndecken baulich abgeschirmt ist. Für andere Nutzungseinheiten wie zum Beispiel Büros, Läden oder Praxen gilt dies sinngemäß. Es muss stets ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.

Seite zurück Nach oben