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Der vollständige Abbruch einer baulichen Anlage bedarf keiner Baugenehmigung, ist aber spätestens einen Monat vor Beginn der geplanten Beseitigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises anzuzeigen. Trotz der Genehmigungsfreiheit müssen beim Abbruch die materiell-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung beachtet werden. Über alle uns angezeigten Abbrucharbeiten informieren wir auch andere Behörden, deren Belange davon berührt sein könnten – beispielsweise die untere Abfallwirtschaftsbehörde, die untere Denkmalschutzbehörde, das Landesamt für Arbeitsschutz und/oder die untere Naturschutzbehörde. 

Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von:

  • baulichen Anlagen, die nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) genehmigungsfrei sind,
  • Gebäuden mit nicht mehr als 500 Kubikmeter umbautem Raum,
  • Wohngebäuden mit nicht mehr als 1.000 Kubikmeter umbautem Raum,
  • ortsfesten Behältern mit nicht mehr als 300 Kubikmeter Behälterinhalt, ausgenommen Behälter zur Lagerung wassergefährdender Stoffe im Sinne des Paragraph 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

Unabhängig vom Rauminhalt besteht eine generelle Anzeigepflicht für den Abbruch von Baudenkmälern und von baulichen Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe (zum Beispiel Asbest) errichtet wurden. 

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