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Die von der unteren Bauaufsicht informierten Behörden prüfen innerhalb eines Monats, inwieweit eigene Belange von dem beabsichtigten Abbruch berührt sind und senden dem Bauherren bzw. der Bauherrin entsprechende Auflagen und Hinweise zu. Sofern es erforderlich ist, Unterlagen nachzureichen, kann dies zur zeitlichen Verzögerung des Abbruchtermins führen.

Auch wenn der Abbruch von Gebäuden aufgrund des Rauminhaltes und der verwendeten Baustoffe bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nicht angezeigt werden muss, ist der Bauherr bzw. die Bauherrin verpflichtet, den statistischen Abgangserhebungsbogen selbstständig dem Amt für Statistik zu übermitteln. Den Abgangserhebungsbogen können Sie unter https://www.statistik-bw.de/baut/ online ausfüllen. Senden Sie das ausgedruckte Formular an folgende Adresse: 

Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

Alt-Friedrichsfelde 60
DE-10315 Berlin

Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden Rückbau von Gebäuden des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg.

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