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In folgenden Fällen besteht ein Rechtsanspruch, ohne dass eine weitere Prüfung notwendig ist. Sie können sich in diesen Fällen direkt an einen Träger einer Kindertagesstätte wenden:

  • Ihr Kind ist über ein Jahr alt und der gesetzliche Anspruch auf eine Betreuungszeit von bis zu 30 Wochenstunden ist ausreichend
  • Ihr Kind ist in der 1. bis 4. Schuljahrgangsstufe und der gesetzliche Anspruch auf eine Hortbetreuungszeit von bis zu 20 Wochenstunden ist ausreichend

Sie können einen Antrag auf Rechtsanspruchsprüfung stellen, wenn Sie für ein Kind sorgeberechtigt sind, das mit Ihnen in einem Haushalt lebt. Der gesetzlich vorgegebene Rechtsanspruch ist insbesondere in folgenden Fällen zu prüfen:

  • Ihr Kind ist noch kein Jahr alt und benötigt Betreuung in einer Kita
  • Ihr Kind ist ein Jahr alt, aber eine Betreuungszeit von mehr als 30 Wochenstunden wird benötigt
  • Ihr Kind besucht die 1. bis 4. Schuljahrgangsstufe, aber eine Hortbetreuungszeit von mehr als 20 Wochenstunden wird benötigt
  • Ihr Kind besucht die 5. bis 6. Schuljahrgangsstufe und benötigt eine Hortbetreuung
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