Die zu vereinigenden Grundstücke müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Antragsberechtigt sind die im Grundbuch eingetragenen und die künftigen Eigentümer:innen.
Diese Website verwendet Cookies, die für den technischen Betrieb der Website notwendig sind und stets gesetzt werden.
Weitere Cookies werden nur mit Ihrer Zustimmung gesetzt, um statistische Daten zur Nutzung der Website in anonymisierter Form zu sammeln.
Mehr dazu in unserer Datenschutzerklärung.