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Die Gebühren für Liegenschaftsvermessungen richten sich nach der Vermessungsgebührenordnung. Maßgeblich für die Gebühr können dabei Bodenwerte, der Wert der baulichen Anlagen oder der Zeitaufwand sein. Deshalb kann keine pauschale Gebühr genannt werden, es werden aber auf den Einzelfall bezogen Kostenschätzungen erstellt.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur:innen sind ebenfalls an diese Gebührenordnung gebunden.