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Das Fleisch von Schlachttieren darf erst nach Freigabe durch die amtlich beauftragten Tierärzt:innen verarbeitet und verzehrt werden. Eine Vermarktung des Fleisches ist nicht gestattet. Das Fleisch darf ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden.
Bei allen Haus- und Wildschweinen sowie bei Einhufern ist eine Untersuchung auf Trichinen vorgeschrieben.