Sprungziele
Seiteninhalt

Erhalten Personen Leistungen nach dem SGB IX und/oder XII vom Amt für Familien und Soziales, ist zu prüfen, ob auch Unterhaltsansprüche gegenüber Dritten bestehen, die den benötigten Leistungsbedarf teilweise oder ganz abdecken können. Wenn Unterhaltsansprüche bestehen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, können diese kraft Gesetzes auf den Landkreis Ostprignitz-Ruppin übergehen, um die Aufwendungen für eine bewilligte soziale Leistung auszugleichen.

Zu diesem Zweck prüfen die Kolleg*innen der Unterhaltsheranziehung des Sachgebiets Soziale Leistungen von Amts wegen Unterhaltsansprüche von Leistungsempfänger*innen nach dem SGB IX und XII, setzen sich im Bedarfsfall mit den unterhaltspflichtigen Personen in Kontakt und leiten die Inanspruchnahme von Unterhaltsansprüchen sowie ggf. dessen Verteilung ein.

Seite zurück Nach oben