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Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflegen liegt vor, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Fähigkeiten und Selbstständigkeit einer Person sind durch körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastbarkeit eingeschränkt.
  • Leistungen anderer Versicherungen wie z. B. Pflegeversicherung oder private Pflegezusatzversicherung decken die entstehenden Kosten für Pflege nicht bzw. nicht ganz ab.
  • Die eigenen Mittel und die der Verwandten (1. oder 2. Grad) genügen nicht bzw. nicht ganz um die Kosten der Pflegeleistung/en abzudecken.
  • Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wurde festgestellt und konnte in den gesetzlich vorgegebenen Pflegegraden 1 – 5 eingeordnet werden  

Leistungen können aber nur dann gewährt werden, wenn Sie die Einkommens-/Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Das Sachgebiet soziale Leistungen prüft, ob Sie diese Grenzen einhalten.

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