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Vermessung von Gebäuden / Gebäudeeinmessungspflicht

Leistungsbeschreibung

Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, müssen die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer dieses vermessen und ins Liegenschaftskataster eintragen lassen. Die Gebäudeeinmessungspflicht entsteht unabhängig davon, ob die bauliche Anlage baugenehmigungspflichtig, baugenehmigungsfrei oder illegal erbaut wurde.

In der Regel werden Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:innen mit der Vermessung beauftragt. In Einzelfällen kann die Gebäudeeinmessung jedoch auch durch das Amt für Kataster und Geoinformation des Landkreises durchgeführt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es liegen keine besonderen Voraussetzungen vor.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Benötigt wird ein formloser Antrag auf Gebäudeeinmessung, der neben den Kontaktdaten der Antragsteller das einzumessende Gebäude beschreibt. Mit der Antragstellung wird die Gebäudeeinmessungspflicht erfüllt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Einmessung haben die Grundstückseigentümer zu tragen. Die Gebühren setzen sich aus den Gebühren für die Einmessung der baulichen Anlage vor Ort und der Übernahme in das Liegen­schaftskataster zusammen und ergeben sich aus der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg.

Die wichtigsten Gebühren im Überblick:

Gebäudewert bis 20.000 Euro:

  • 463,90 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer        
  • 125,25 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Gebäudewert 20.000 bis 100.000 Euro:

  • 695,80 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer    
  • 187,87 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Gebäudewert 100.000 bis 300.000 Euro:

  • 869,80 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer       
  • 234,85 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Gebäudewert 300.000 bis 600.000 Euro:

  • 1043,80 Euro Einmessungsgebühr zzgl. Umsatzsteuer       
  • 281,83 Euro Übernahmegebühr Liegenschaftskataster

Was sollte ich noch wissen?

Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 11. Dezember 1991 errichtet oder in ihrem Grundriss verändert worden sind.

Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so treten an die Stelle der Grundstückseigentümer die Erbbauberechtigten.

Wird die Einmessung der baulichen Anlage durch den Einmessungspflichtigen nicht veranlasst, wird ein Amtsverfahren eingeleitet. Mit der Einleitung entsteht eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 25 % der jeweiligen Einmessungsgebühr.

Rechtsgrundlagen

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